{"id":23581,"date":"2020-05-06T13:02:45","date_gmt":"2020-05-06T11:02:45","guid":{"rendered":"https:\/\/wwwdev-transform-network-net.sociality.gr\/blog\/unkategorisiert\/urteilsverkuendigung-des-bundesverfassungsgerichts-am-5-mai-2020-in-sachen-verfassungswidrigkeit-des-ezb-staatsanleihenankaufs\/"},"modified":"2023-09-27T16:11:08","modified_gmt":"2023-09-27T14:11:08","slug":"urteilsverkuendigung-des-bundesverfassungsgerichts-am-5-mai-2020-in-sachen-verfassungswidrigkeit-des-ezb-staatsanleihenankaufs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wwwdev-transform-network-net.sociality.gr\/de\/blog\/article\/urteilsverkuendigung-des-bundesverfassungsgerichts-am-5-mai-2020-in-sachen-verfassungswidrigkeit-des-ezb-staatsanleihenankaufs\/","title":{"rendered":"Urteilsverk\u00fcndigung des Bundesverfassungsgerichts am 5. Mai 2020 in Sachen Verfassungswidrigkeit des EZB-Staatsanleihenankaufs"},"content":{"rendered":"<h2>Das Urteil des 2. Senats <\/h2>\n<h3>(7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)<\/h3>\n<ol>\n<li>Das Anleihekaufprogramm der Europ\u00e4ischen Zentralbank zur St\u00fctzung des Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungssystems mit dem Schwerpunkt des Ankaufs von Staatsanleihen (Stand 2,1 Bio. Euro), das&quot;Public Sector Purchase Programme&quot; (PSPP), ist zum Teil nicht verfassungskonform.<\/li>\n<li>Der Versto\u00df gegen das Grundgesetz wird in der Tatsache gesehen, dass die Bundesregierung und der Bundestag die EZB-Beschl\u00fcsse zum Staatsanleihekauf nicht gepr\u00fcft h\u00e4tten. Damit wird den Beschwerdef\u00fchrern zum Teil Recht gegeben (siehe unten. Der Schl\u00fcsselsatz im Urteil des 2. Senats lautet: &quot;Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerde\u00acf\u00fchrer in ihrem Recht \u2026 verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vor\u00aczugehen, dass die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) in den f\u00fcr die Einf\u00fchrung und Durchf\u00fchrung des PSPP erlassenen Beschl\u00fcssen weder gepr\u00fcft noch darge\u00aclegt hat, dass die hierbei getroffenen Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.&quot;<\/li>\n<li>Die Entscheidung steht im Widerspruch zum Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.12.2018. Dieses hatte die Ankaufprogramme f\u00fcr rechtens erkl\u00e4rt.&nbsp;<\/li>\n<li>Der Pr\u00e4sident des BVerG, Andreas Vo\u00dfkuhle, verweist auf das Neue bei diesem Urteil innerhalb der EU hin. Ein Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass gemeinschaftliche Handlungen und Entscheidungen \u2013 hier der EZB\u2013nicht von der europ\u00e4ischen Kompetenzordnung gedeckt seien. Deshalb k\u00f6nnten sie in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten. Klar ist die Ansage: In den n\u00e4chsten drei Monaten m\u00fcsse sich das \u00e4ndern, ansonsten d\u00fcrfe die Deutsche Bundesbank nicht mehr an den Ankaufgesch\u00e4ften der EZB beteiligt werden (Anteil der deutschen Bundesbank am Gesamtprogramm 26%).<\/li>\n<li>Wichtig ist also, der zweite Senat stellt grunds\u00e4tzlich kein verfassungsrechtliches Verbot des Ankaufs von Staatsanleihen auf den Sekund\u00e4rm\u00e4rkten durch die EZB fest. Die Verfassungswidrigkeit zeige sich vielmehr im tatenlosen Zusehen. Kritisiert wird also die unzureichende Informierung \u00fcber geldpolitische Ma\u00dfnahmen, die die deutsche Finanzpolitik im Bereich der Staatsverschuldung betreffen. Im Urteil hei\u00dft es: &quot;Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung der PSPP entgegenzutreten&quot;. Zwar wird die europ\u00e4ische Rechtsgemeinschaft anerkannt, jedoch das Recht als festes gemeinsames Fundament&quot; bei der Krisenbew\u00e4ltigung eingefordert.&nbsp;<\/li>\n<li>Hervorzuheben ist, dass das im M\u00e4rz durch die EZB beschlossene Pandemie-Notprogramm mit 750 Mrd. Euro bis zum Jahresende nicht ber\u00fccksichtigt worden ist (siehe unten).<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;Der gesamte Text des Urteils finden Sie <a title=\"Opens internal link in current window\" class=\"external-link-new-window\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/05\/rs20200505_2bvr085915.html\">hier<\/a>. (Englisch, Deutsch)<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dieses Urteil schw\u00e4cht die Handlungsf\u00e4higkeit der EZB, die auch gegen\u00fcber den Spekulations- und Schockwellen schnell reagieren muss. Die st\u00e4rkere Beteiligung der parlamentarisch-demokratischen nationalen Entscheidungsorgane l\u00e4sst sich jedoch durchaus im Sinne dieses Urteils herstellen. Schlie\u00dflich ist auch aus dem Urteil eine Kritik an der bisherigen Fiskalpolitik herauszulesen. Bisher hat der Verzicht auf eine aktive Finanzpolitik zugunsten der Schuldenbremsen und Nullverschuldungen den Handlungsdruck auf die Geldpolitik EZB massiv erh\u00f6ht. Hier zeigt sich, dass die Wirksamkeit der extrem expansiven Geldpolitik durch eine nachhaltige Finanzpolitik mit einem Zukunftsinvestitionsprogramm gest\u00e4rkt werden muss. Die Dringlichkeit von St\u00fctzungs- und Konjunkturprogrammen gegen die Folgen der Corona-Wirtschaftskrise erh\u00f6hen den Druck auf staatliches Handeln f\u00fcr die Gesamtwirtschaft.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: bold;\">Jetzt kommt es darauf an, die geldpolitischen Ziele und die daraus abgeleite\u00acten Instrumente Europ\u00e4ischen Zentralbank mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Deutschlands in Einklang zu bringen.&nbsp;<\/span><\/p>\n<h2>Zum Hintergrund des Urteils:<br \/> Der Ursprung: &quot;What ever it takes\u2026&quot;<\/h2>\n<p>Der Rat der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) beschlie\u00dft am 4. 3. 2015 (ge\u00e4nderte Fassung 11.1.2017) innerhalb des erweiterten Ankaufprogramms &quot;Expanded Purchase Programme (EAPP) &quot;das gewichtigste Unterprogramm zum Ankauf staatlicher Anleihen der Mitgliedsl\u00e4nder, das <span style=\"font-weight: bold;\">Public Sector Purchase Programme (PSPP)<\/span>.<\/p>\n<p>Diese geldpolitische Offensive geht auf die am 26.07 2012 in London durch Mario Draghi angek\u00fcndete Strategie zur\u00fcck: &quot;Within our mandate, the ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro. And believe me, it will be enough.&quot; (&quot;Im Rahmen unseres Mandats ist die EZB bereit, alles Notwendige zu tun, um den Euro zu erhalten. Und glauben Sie mir, es wird genug sein.&quot;)<\/p>\n<p>Am 06.09.2012 wurden die Modalit\u00e4ten der in Aussicht gestellten Outright Monetary Transactions (OMT) (geldpolitische Outright-Gesch\u00e4fte) durch den EZB-Rat beschlossen. Gegen\u00fcber diesen OMT ist das am 22. Juni 2015 beschlossene, &quot;erweiterte Programm zum Ankauf von Verm\u00f6genswerten&quot;(Expanded Asset-Purchase Programme, EAPP) zu unterscheiden. Im Mittelpunkt dieses EAPP vor allem zur Abwendung von Deflationsrisiken und zur Senkung der Realzinsen steht der Ankauf der Staatsanleihen von Mitgliedsl\u00e4ndern durch die EZB allerdings ausschlie\u00dflich auf den Sekund\u00e4rm\u00e4rkten.<\/p>\n<h2>Ziel dieses Ankaufprogramms von Staatsanleihen<\/h2>\n<p>Begr\u00fcndet wird der Ankauf der auf den Sekund\u00e4rm\u00e4rkten gehandelten Staatsanleihen im Eigentum der Banken mit den gewollten Wirkungen: Die Realzinsen senken und durch billige Liquidit\u00e4t f\u00fcr die Banken den Anreiz der Kreditvergabe an Investoren erh\u00f6hen. Im Mittelpunkt steht die Bek\u00e4mpfung der Deflation und damit die Erh\u00f6hung der Inflationsrate in Richtung des Ziels &quot;unter, unter, aber nahe 2%&quot;.<\/p>\n<h2>Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerG)<\/h2>\n<p>Zu den Kl\u00e4gern geh\u00f6ren radikale Gegner des Euro-Systems wie Bernd Lucke, Peter Gauweiler und Hans-Olaf Henkel. Ihrer Auffassung nach sind wegen Art 123 AEUV die bisherigen Ank\u00e4ufe von Staatsanleihen verfassungswidrig, denn es handle sich um eine Finanzierung der Staatsschulden durch die EZB (geldpolitische Staatsfinanzierung).<\/p>\n<h2>Ablauf<\/h2>\n<ol>\n<li>Nach einer Anh\u00f6rung h\u00e4lt das BverG im Urteil vom <span style=\"font-weight: bold;\">18. Juli 2017<\/span> fest:\n<ul>\n<li>Die Kl\u00e4ger erhalten Recht. Der EZB-Ankauf jeglicher Art von Staatsanleihen ist auch bezogen auf das Grundgesetz verfassungswidrig.<\/li>\n<li>Allerdings wird wegen EU-rechtlicher Grundfragen die Entscheidung zur &quot;Vorabentscheidung dem EUGH&quot; vorgelegt.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Der EUGH stellt mit seinem Urteil vom <span style=\"font-weight: bold;\">11.12.2018<\/span> gegen das BverG die Verfassungskonformit\u00e4t der K\u00e4ufe von Staatsanleihen durch die EZB im Rahmen Art. 123 AEUV fest. In diesem Urteil wird betont, dass die durch die EZB vorgegebenen Ziele durchaus erreicht worden seien. Vor allem wird die gelungene Stabilisierung des Eurosystems hervorgehoben. Damit habe die EZB ihren geldpolitischen Auftrag erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Am Dienstag, dem <span style=\"font-weight: bold;\">5. Mai 2020<\/span>, hat das BVerG die oben bewertete Entscheidung getroffen.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>Hinweis zum bisherigen Verhalten die EZB<\/h2>\n<p>Bisher hat sich die EZB hat durch den Verfassungsstreit nicht aufhalten lassen und ihre Ankaufaktivit\u00e4ten ausgeweitet.&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>In der EZB-Bilanz belief sich im M\u00e4rz 2020 der Gesamtbestand gekaufter Staatsanleihen (PPBS) auf knapp 2,136 Billionen Euro. Dagegen fallen die Ank\u00e4ufe von gedeckten Schuldverschreibungen, von Asset-Backed-Securities und Unternehmensanleihen im Gesamtankaufprogramm (EAAP) deutlich geringer aus. Insgesamt werden seit November 2019 wieder monatlich pro Monat 20 Mrd. Euro f\u00fcr Ank\u00e4ufe durch die EZB ausgegeben.<\/li>\n<li>Mit dem Mitte M\u00e4rz beschlossenen <span style=\"font-weight: bold;\">Pandemie-Notfallankaufprogramm<\/span> (Pandemic Emergency Purchase Programme \u2013 PEPP) wird ein Zusatzvolumen f\u00fcr den Ankauf von staatlichen Wertpapieren im Umfang von 750 Mrd. Euro hinzugef\u00fcgt. Das <a title=\"Opens internal link in current window\" class=\"external-link-new-window\" href=\"https:\/\/www.ecb.europa.eu\/press\/pr\/date\/2020\/html\/ecb.pr200318_1~3949d6f266.en.html\">gilt solange, bis &quot;die Phase der Coronavirus-\/COVID-19-Krise \u00fcberstanden ist, keinesfalls jedoch vor Jahresende bis Ende 2020&quot;<\/a>. Damit werden zus\u00e4tzlich in gro\u00dfem Umfang auch Staatsanleihen aufgekauft. \u00dcbrigens sind bei diesem Programm erstmals wieder griechische Staatsanleihen durch die EZB dezentral kaufbar. Die Verteilung auf die einzelnen L\u00e4nder erfolgt allerdings nach dem jeweiligen Kapitalschl\u00fcssel der nationalen Zentralbanken.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des 2. Senats (7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme) Das Anleihekaufprogramm der Europ\u00e4ischen Zentralbank zur St\u00fctzung des Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungssystems mit dem Schwerpunkt des Ankaufs von Staatsanleihen (Stand 2,1 Bio. Euro), das&quot;Public Sector Purchase Programme&quot; (PSPP), ist zum Teil nicht verfassungskonform. 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